Archivierte Neuerungen

Zentralisierung der Finanzkassen von Waldsassen, Schwandorf und Cham
Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt per Pressemitteilung mit, dass die Finanzkassen des Finanzamts Waldsassen, des Finanzamts Schwandorf sowie des Finanzamts Cham zum 01.03.2016 bzw. 01.08.2016 aufgelöst werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Kassenaufgaben vom Finanzamt Weiden übernommen.

Bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Hier geht´s zu den entsprechenden Pressemitteilungen der FA Waldsassen, FA Schwandorf sowie FA Cham.

Neuerungen beim Kindergeld ab 01.01.2016
Ab 2016 gibt es für das Kindergeld eine wichtige Voraussetzung zu beachten. Eltern müssen bei der Familienkasse die Steuer-ID für sich und Ihre Kinder hinterlegen. Zu beachten ist hierbei, dass dies für alle Kinder erfolgen muss, für die Kindergeld ausbezahlt wird. Es gilt somit unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Die Mitteilung an die Familienkasse sollte schnellstmöglich erfolgen, jedoch ist zu beachten, dass eine Mitteilung im Laufe des Jahres 2016 ausreichend ist. Derzeit kursiert eine Kettennachricht, welche über Whatsapp verbreitet wird. Dieser Inhalt ist allerdings reine Panikmacherei. Eine Einstellung der Kindergeldzahlungen erfolgt nicht, soweit die Steuer-ID-Nummern im Laufe des Jahres 2016 der Familienkasse mitgeteilt werden.

Bei Neugeborenen wird die Steuer-ID im Rahmen der Beantragung von Kindergeld bereits im der Familienkasse mitgeteilt. Handlungsbedarf besteht jedoch bei Familien, welche bereits Kindergeld erhalten.

Die Steuer-ID wurde vom Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt. Diese Steuer-ID findet sich zudem auf den Lohnsteuerbescheinigungen sowie auf den Steuerbescheiden des Steuerpflichtigen. Für Neugeborene wird die Steuernummer automatisch erteilt und mitgeteilt. Sollte das Schreiben mit der Steuer-ID nicht mehr auffindbar sein, kann man diese beim Bundeszentralmt für Steuern nochmals online anfordern.

Besteuerung der Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, welche ab dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, hat sich aufgrund des Wegfalls der sog. Direktverbrauchsvergütung eine grundlegene Änderung im Bezug auf die Besteuerung des Eigenverbrauchs ergeben.

Hierbei ist besonders auf die Unterscheidung zwischen ertragsteuerlicher Behandlung und umsatzsteuerlicher Behandlung zu achten.
Zur Zeit gibt es aus ertragsteuerlicher Sicht drei Varianten um den privaten Direktverbrauch zu ermitteln:
1. Variante: Differenz zwischen eingespeisten Strom und gesamt produzierten Strom
2. Variante: Differenz zwischen eingespeisten Strom und dem Stand des Wechselrichters
3. Variante: Differenz zwischen Nennleistung in kWh der Anlage und der tatsächlich eingespeisten Strommenge. Das Ergebnis liefert den Direktverbrauch in kWh, dieser Verbrauch kann im Anschluss über verschiedene Verfahren auf einen Euro-Betrag umgerechnet werden.

Im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung ist eine sog. unentgeltliche Wertabgabe zu ermitteln. Hier ergeben sich für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2015 massive Änderungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage.

Um in diesem Bereich keine Fehler zu begehen oder unter Umständen sogar mehr als Direktverbrauch besteuern zu müssen, als notwendig ist eine individuelle Beratung notwendig.

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen ist es mittlerweile unerlässlich, sich durch einen Steuerberater qualifiziert beraten zu lassen. Gerne stehen wir bei Fragen rund um das Thema Photovoltaikanlage zur Verfügung und übernehmen für Sie die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage. Nur so können Sie sich sicher sein, dass Ihr Direktverbrauch nicht zu hoch besteuert wird.

Ehescheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Nachdem im Jahr 2014 zwei Finanzgerichte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden haben, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, hat nunmehr das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 die Entscheidung der Finanzverwaltung bestätigt.
Das Niedersächsische Finanzgericht kommt zu dem Entschluss, dass Ehescheidungskosten seit 2013 keine außergewöhnlichen Belastungen mehr darstellen.

Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.

Reform der Minijobs passiert den Bundesrat!!!
Der Beratungsbedarf ist aufgrund der Neuerungen und der Vielzahl an Übergangsregelungen immens hoch und besonders wichtig. Daher ist es umso wichtiger, bereits im Vorfeld (also noch im Jahr 2012) zu reagieren, da die Zeit sehr knapp bemessen ist. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen, sowie die Problemstellungen zusammengefasst

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450,00 Euro

  • Rentenversicherungspflicht für alle Minijobs ab 01.01.2013

  • Befreiung der Rentenversicherungspflicht jedoch auf Antrag möglich

  • Gleitzonenregelung wird angepasst von 450,01  Euro bis 850,00 Euro

Viele Probleme werden in der Praxis vor allem durch den Wechsel von der grundsätzlichen Rentenversicherungsfreiheit zur grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht entstehen. Vor 2013 waren Minijobber in der Rentenversicherung befreit und konnten auf Antrag eine
Rentenversicherungspflicht (sog. Aufstockung) wählen. Durch die Gesetzesänderung ab 2013 wird dieses Verfahren umgekehrt. Prinzipiell ist erst mal jeder Minijobber versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wobei zu beachten ist, dass der Aufstockungsbetrag vom Arbeitnehmer selbst zu tragen ist. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Diesen Antrag finden Sie unter dem Punkt „Downloads“.
Aktuelle Zahlen zeigen, dass der Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit bis dato bei ca. 5% aller Minijobs genutzt wird. Die restlichen 95%, welche die Rentenversicherungsfreiheit bis jetzt in Anspruch genommen haben, werden nun dazu verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Fraglich ist weiterhin, ob die Rentenversicherungspflicht auch wirklich sinnvoll für den Arbeitnehmer ist. Dies ist in vielen Fällen zu bezweifeln. Eine genaue Aussage hierzu ist allerdings nicht pauschal zu treffen.

Bestandsschutz und Übergangsregelungen:

Problematisch wird die Anhebung der Minijob-Grenze bei den bestehenden Beschäftigungsverhältnissen. Hier hat der Gesetzgeber einiges an Übergangsregelungen geschaffen, bei denen allerdings auch genau zu beachten ist, wann diese greifen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Einblick der Komplexität dieser Übergangsregelungen:

  • Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn diese bereits 2012 in Anspruch genommen wurde. Eine etwaige Aufstockung kann nicht rückgängig gemacht werden, da diese für die Dauer der Beschäftigung bindend ist.

  • Wird der Verdienst bei bestehenden Minijobs auf über 400,00 Euro erhöht, so gilt das neue Recht (Rentenversicherungspflicht tritt ein).

  • Weiterhin gibt es viele Neuregelungen bei Arbeitnehmern, welche vor dem 01.01.2013 zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro verdient haben. Hier gelten besondere Übergangsregelungen, damit diese Beschäftigungsverhältnisse weiterhin in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig bleiben. Sollten Sie so einen Fall haben, setzen Sie sich bitte noch im Dezember mit uns in Verbindung, da einiges zu beachten ist.

  • Wenn der Verdienst im Jahr 2012 zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro lag, kann ab 2013 die Gleitzonenregelung in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall wäre es von Vorteil, dass Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Weiterhin sind die Informationspflichten des Arbeitgebers zu beachten. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten über die Befreiungsmöglichkeiten informieren und die Möglichkeiten der Übergangsregelungen aufzeigen.

Aufgrund der neuen Gesetzlage ist es selbsverständlich auch nötig, die Personalbögen für neue Mitarbeiter an den Rechtstand 2013 anzpassen. Dies ist bereits von unserer Seite geschehen. Sie finden die neuen Personalbögen unter dem Punkt "Downloads". Bitte verwenden Sie ab 2013 nur noch diese Personalbögen, denn nur so ist eine korrekte Bewertung Ihrer Arbeitnehmer möglich. Die Personalbögen werden selbstverständlich laufend aktualisiert, um alle Neuerungen für das Jahr 2013 zu erfassen. Bitte schauen Sie deshalb in regelmäßigen Abständen auf unserer Internetseite vorbei, um immer die neueste Fassung für Ihre Arbeitnehmer zu benutzen.

ElStAm - Das neue Verfahren steht vor der Tür!

Mit dem Abruf des ElStAm nimmt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr anhand der Lohnsteuerkarte, sondern aufgrund der Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale vor, die ihm von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

Aufgrund der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 sind die bisher zugrunde gelegten Daten in zahlreichen Fallgestaltungen nicht mehr aktuell und daher werden die ElStAm von den bisher gespeicherten Daten abweichen.

Arbeitnehmer können künftig ihre ElStAm nach erfolgreicher Registrierung unter www.elsteronline.de selbst einsehen.

Das Jahr 2013 ist als sog. Einführungszeitraum vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 selbst bestimmen kann, wann er mit dem neuen Verfahren starten möchte. Demzufolge ist als spätester Zeitpunkt für die Einführung von ElStAm der letzte Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2013 festgelegt.

Bis zur Umstellung wird das Papierverfahren weiter angewendet. Das bedeutet, dass auch im Jahr 2013 noch die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013 weiter verwendet werden können. Nach einer Umstellung auf das neue Verfahren ist eine Rückkehr zum Papierverfahren ausgeschlossen. Nach der Umstellung auf das ElStAm-Verfahren werden die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten zugrunde gelegt und in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Der Arbeitnehmer hat im Anschluss daran die gespeicherten Daten zu überprüfen und bei fehlerhaften Daten, diese entsprechend ändern zu lassen.

Das BMF hat am 02.10.2012 den Entwurf des "Startschreibens zum ElStAm-Verfahren" veröffentlicht. Dieses Startschreiben haben wir für Sie zum Download bereitgestellt.

 Selbsverständlich stehen wir Ihnen in sämtlichen Fragen bezüglich ElStAm-Verfahren und Umstellungszeitpunkt zur Verfügung!

Richtlinen für den Gründungszuschuss erschwert!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Rahmenbedingungen für den Gründungszuschuss geändert. Seit 2012 gelten strengere Richtlinien für die Vergabe der Zuschüsse für Existengründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Durch diese Änderung wird der Gründerzuschuss vollständig in eine Ermessensleistung umgewandelt. Dies bedeutet, dass die Entscheidung im Ermessen der regionalen Arbeitsagenturen liegt.

Weiterhin ist eine Förderung nur noch möglich, wenn ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (vorher 90 Tage) besteht. Die Höhe des Gründungszuschusses ergibt sich aus der Höhe des Arbeitslosengelds I zuzüglich 300 € monatlich als pauschale für die soziale Absicherung. Dieser Zuschuss wird gewährt für sechs Monate (bisher neun Monate).
Danach kann der Gründungszuschuss um weitere neun Monate (vorher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro weiterbewilligt werden.

Durch diese geänderten Richtlinien sind die Anforderungen an das Gründungsvorhaben massiv gestiegen.

Daher ist es umso wichtiger, dass eine frühzeitige Beratung vor der Gründungsphase stattfindet. So wird die Chance auf eine erfolgreiche Genehmigung des Gründungszuschuss wesentlich verbessert.

ElStAm-Starttermin auf 01.01.2013 verschoben!!!
Nach Einstellung des ELENA-Verfahren nun auch ElStAm in Schwierigkeiten

Laut aktueller Auskunft des BMF wird der Starttermin von ElStAm aufgrund technischer Probleme auf den 01.01.2013 verschoben. Beim Erprobungsverfahren der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte wurden immer wieder fehlerhafte Daten festgestellt. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden zwar weiterhin versandt, allerdings warnen Experten von unvollständigen oder unrichtigen Daten. Der vermutete Start zum 2. Quartal 2012 kann ebenfalls nicht realisiert werden. ElStAm sollte das erste Mal zum 01.01.2011 an den Start gehen. Dieser Termin hat sich nun um zwei Jahre verschoben.

Die Lohnsteuerkarte 2010, welche ja bereits für 2011 weiter gegolten hat, wird auch noch für 2012 gelten, gleiches gilt für die Ersatzbescheinigungen 2011.

Noch ist man bei der Finanzverwaltung guter Dinge, dass das ElStAm an den Start gehen wird, und nicht wie das ELENA-Verfahren, scheitert.

Die OFD Karlsruhe hat ein Informationsschreiben für Arbeitgeber herausgegeben, wie mit den Lohnsteuerkarten 2010 bzw. Ersatzbescheinigungen 2011 im Jahr 2012 zu Verfahren ist.

Dieses Informationsschreiben können Sie sich hier downloaden.

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