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Es bleibt nur noch wenig Zeit
Die Grundsteuerreform 2022 kommt - auch Sie sind gesetzlich verpflichtet
In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Neu ist insbesondere, dass es neben dem Bundesrecht in mehreren Bundesländern eigene Regelungen gibt.
Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden.
Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli 2022 bis Oktober 2022 zu. Unser Softwarehersteller hat hierzu eine Informationsseite für Mandanten bereitgestellt. Hier finden Sie auch entsprechende Grundsteuer-Vorerfassungsbögen mit allen relevanten Daten, welche wir für die Erklärung benötigen. Bitte unterstützen Sie uns und füllen die Erfassungsbögen vollständig aus.
Sie finden alle notwendigen Informationen und Erfassungsbögen unter
www.agenda-mandanten.de/grundsteuer
Wenn möglich, füllen Sie den Erfassungsbogen bitte am PC aus und senden uns das ausgefüllte Formular auf digitalem Weg zu.
Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft zum 31.03.2021 ab!
Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.03.2021 aus. Doch insbesondere cloudbasierte TSE-Lösungen haben noch immer erhebliche Startschwierigkeiten. Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Länder nicht zu erwarten.
Ursprünglich sollte jedes elektronische Kassensystem bis zum 01.01.2020 mit der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz der Daten aufgerüstet werden.
Da die Hersteller der TSE nicht sicherstellen konnten, die Nachfrage zur Aufrüstung der elektronischen
Aufzeichnungssysteme bis zum 1.1.2020 zu bedienen, hat das Bundesfinanzministerium eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Demnach hatte es steuerlich keine negativen Konsequenzen,
wenn elektronische Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über die TSE verfügten.
Nachdem das Bundesfinanzministerium eine über den 30.9.2020 hinausgehende Nichtbeanstandungsregelung abgelehnt hat, hatten 15 Bundesländer (ohne Bremen) eine weitere Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021 beschlossen. Begründung der Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung: Die Verzögerungen in Herstellung, Auftragsvergabe und Installation der TSE aufgrund der Corona-Krise und die noch fehlende Möglichkeit, die Daten der TSE in einer Cloud zu speichern.
Wurden nach dem 26.11.2010 und vor dem 01.01.2020 elektronische Registrierkassen angeschafft, die zwar den Anforderungen des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2020 entsprechen, aber bauartbedingt nicht um die TSE aufgerüstet werden können, dürfen diese Kassen ausnahmsweise ohne TSE bis einschließlich 31.12.2022 weiterverwendet werden.
Neue Kassen dürfen ausnahmslos schon seit dem 01.01.2020 nur noch mit TSE verkauft werden.
Offene Ladenkassen können weiterhin verwendet werden und benötigen kein TSE, jedoch muss ein nachvollziehbares schriftliches Protokoll (Kassenbericht, Zählprotokoll) vorhanden sein.
Besonders mit Blick auf cloudbasierte TSE-Lösungen gibt es jedoch weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes ist bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Auch die (neuerlichen) Anforderungen an Zertifizierung und Anwenderumgebung führen zu Irritationen und wirken sprichwörtlich wie „Sand im Getriebe“. Viele Unternehmen können daher bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird. In diesen Fällen empfehlen wir daher zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Für diese Fristverlängerung werden jedoch einige
Informationen benötigt. Teile der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben hierfür ein detailliertes Handout veröffentlicht, welches beigefügt ist.
Wir raten allen, die ihre Kassen noch nicht aufgerüstet haben, sich jetzt sofort darum zu kümmern. Selbst wenn die rechtzeitige Umrüstung bis 31.03. in einigen Fällen schon nicht mehr garantiert werden kann, fällt es einem Prüfer bei Vorzeigen eines konkreten Implementierungsplans bzw. bereits gestarteter Implementierung deutlich leichter ein Auge zuzudrücken.
Bitte setzen Sie sich dringend mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung und besprechen Sie alle weiteren Details für die Umrüstung auf TSE. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass wir keine technischen Fragen zur Umrüstung beantworten können. Hierfür sind einzig und allein die Kassenaufsteller bzw. Kassenhersteller verantwortlich.
Sollten Sie bereits das TSE-Modul bestellt haben, eine rechtzeitige Umsetzung bis zum 31.03.2021 scheint jedoch nicht mehr möglich, so lassen Sie uns entsprechende Unterlagen zukommen, damit wir den angesprochenen Antrag auf Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt stellen können.
Neue Anforderungen an Registrierkassen ab
01.01.2017
Bereits seit mehreren Jahren bestehen neue Anforderungen an Registrierkassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch eine Übergangsregelung bis 31.12.2016 geschaffen. Ab 01.01.2017 wird es nun aber
ernst.
Hat das Kassensystem keinen Speicher, der maschinell auswertbar ist und der auf einen externen Datenträger gespeichert und ausgewertet werden kann, liegt sowohl ein formeller als auch ein materieller Mangel vor, der zur Hinzuschätzung seitens des Finanzamts berechtigt.
Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
Die Kassensysteme müssen ab 01.01.2017 immens hohe Anforderungen erfüllen, um bei Betriebsprüfungen stand zu halten.
Es ist weiterhin zu beachten, dass eine Vielzahl an Gewerbetreibenden von dieser Regelung betroffen sind. Es gibt keine Ausnahmen und somit sind alle bargeldintensiven Betriebe betroffen. Diese sind beispielsweise:
Kaufpreisaufteilung bei Gesamtkaufpreis eines bebauten Grundstücks im Fokus des Finanzamts.
Durch die immer höher steigenden Immobilienpreise sehen viele Steuerpflichtige eine Chance, ihr Vermögen in eine Immobilie zu investieren und diese im Anschluss zu vermieten. Im Alter sorgt dies für eine gewisse Sicherheit, da die Mieteinnahmen zur Aufbesserung der Rente genutzt werden können. Die Niedrigzinsen der letzten Jahre machen die Investition noch lukrativer.
Allerdings ist im Rahmen der Vermietung & Verpachtung einiges im Bereich Steuern zu beachten. Ein großes Problemfeld stellt die Kaufpreisaufteilung im Rahmen eines Gesamtkaufpreises dar. Da im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung auch die Abschreibung des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig ist, stellt sich natürlich die Frage welchen Wert hat das Gebäude und welcher Wert wird für den Grund und Boden angesetzt. Da der Grund und Boden nicht abschreibungsfähig ist, wird versucht, diesen Anteil möglichst gering zu bewerten.
Leider ist in der Praxis häufig genau das Gegenteil Realität. Der Grund und Boden hat einen hohen Anteil am Gesamtkaufpreis und der Gebäudeanteil fällt relativ gering aus. In den letzten Jahren wurde vermehrt eine pauschale Aufteilung seitens des Fiskus anerkannt. Seit geraumer Zeit erkennen wir jedoch, dass vermehrt von den Finanzämtern der Grund- und Bodenanteil im Rahmen der Steuerfestsetzung erhöht wird. Dies hat eine geringere Abschreibung und somit höhere Einkünfte zur Folge.
Es ist deshalb im Rahmen der Steuerveranlagung sehr wichtig, sich genauestens mit der Thematik der Gesamtkaufpreisaufteilung auseinanderzusetzen. Hier kommt das Bewertungsgesetz zur korrekten Aufteilung ins Spiel. Problem des Bewertungsgesetzes ist jedoch, dass insbesondere in teuren Wohngegenden wie beispielsweise München, Augsburg, Nürnberg oder Regensburg ein sehr hoher Grund- und Bodenanteil angesetzt werden muss.
Sollten Sie eine solche Immobile angeschafft haben oder in naher Zukunft erwerben wollen, ist es aus unserer Sicht unerlässlich sich einen steuerlichen Rat einzuholen um bei der Steuererklärung nicht die große Überraschung zu erleben.
Wir stehen Ihnen selbstverständlich im Rahmen einer steuerlichen Beratung bei der Entscheidungshilfe sowie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung zur Seite und können alle rechtlichen Vorgaben genaustens einhalten und Ihnen ebenso im Vorfeld eine detaillierte Berechnung der Aufteilung des Gesamtkaufpreises erstellen.
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